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Völker-, unions- und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für militärische Kooperationen Österreichs*)*)Der nachfolgende Beitrag beruht auf einem von den Autoren im Auftrag des BMLV erstellten Gutachten vom Oktober 2022.

AufsätzeUniv.-Prof. i.R. Dr. Stefan Griller , Univ.-Prof. Dr. Walter ObwexerJBl 2023, 617 Heft 10 v. 25.10.2023

Militärische Kooperationen mit anderen Staaten oder Organisationen sind neutralitätsrechtlich zulässig, soweit sie in Friedenszeiten stattfinden. Das gilt auch für die Luftraumüberwachung. Allerdings dürfen sich derartige Kooperationen nicht auf einen Kriegs- oder Angriffsfall erstrecken und müssen gegebenenfalls beendbar sein und im Anlassfall auch tatsächlich beendet werden.

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