§ 70 Abs 2 BWG
Der in § 70 Abs 2 BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist iS eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Ihnen kommt daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach § 70 Abs 2 BWG zu.