§ 1313a ABGB, § 1315 ABGB, § 1489 ABGB, Art 15 StGG
Pfarren und Diözesen können grundsätzlich zur Durchsetzung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen aufgrund von allgemein und jedermann verbotenen Handlungen ihrer Organe oder ihnen zurechenbarer Personen vor staatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden.