Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind nach § 2 Abs 1 StPO dazu verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Bei dieser Aufklärung greifen die genannten Behörden regelmäßig auf personenbezogene Daten zu, werten diese aus und übermitteln sie gegebenenfalls an andere Behörden. Aufgrund prominenter Anlassfälle wurde über das dabei bestehende Spannungsverhältnis zu Datenschutzrechten in letzter Zeit breit diskutiert. Im Zusammenhang mit der strafprozessualen Geltendmachung dieser Rechte stellen sich allerdings etliche Fragen, auf die in der Literatur noch kaum eingegangen wurde. Dies soll der vorliegende Beitrag zumindest teilweise ändern.