Zeigt der Übernehmer einen Mangel der geleisteten Sache innerhalb der Verjährungsfrist an, gewährt ihm § 933 Abs 3 nF ABGB bzw § 28 Abs 3 VGG das Recht, diesen „Mangel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Übergebers geltend [zu] machen“. Die konkreten Wirkungen einer solchen Einrede waren schon bisher umstritten, die Umformulierung des § 933 Abs 3 ABGB im Zuge des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes wirft für die geführte Diskussion aber neue Fragen auf. Vor diesem Hintergrund untersucht der folgende Beitrag die neu geregelte „Perpetuierung der Einrede“ nach Mangelanzeige, wobei insbesondere die konkreten Wirkungen der Einrede behandelt werden.