§ 1295 ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB, § 1311 ABGB, § 1325 ABGB, § 1 Abs 1 AHG
Stehen einander das Verhalten eines Schädigers und ein vom Geschädigten zu tragender Zufall (oder sogar ihm als Obliegenheitsverletzung anzulastende Umstände) als „alternativ“ oder „kumulativ“ kausal gegenüber, kommt es zur Aufteilung des Schadens 1:1, soweit die Anteile nicht feststellbar sind. Dies gilt auch für die – wertungsmäßig