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Schadensteilung bei summierten Einwirkungen im Fall von Mobbing bzw Bossing

RechtsprechungOrdentliche Gerichteassoz. Univ.-Prof. Dr. Martina SchickmairJBl 2022, 389 Heft 6 v. 6.7.2022

§ 1295 ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB, § 1311 ABGB, § 1325 ABGB, § 1 Abs 1 AHG

Stehen einander das Verhalten eines Schädigers und ein vom Geschädigten zu tragender Zufall (oder sogar ihm als Obliegenheitsverletzung anzulastende Umstände) als „alternativ“ oder „kumulativ“ kausal gegenüber, kommt es zur Aufteilung des Schadens 1:1, soweit die Anteile nicht feststellbar sind. Dies gilt auch für die – wertungsmäßig

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