§ 1096 ABGB, § 1104 ABGB, § 1105 ABGB, § 1106 ABGB
Für die Frage der Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstandes kommt es auf die Erfüllung des vertraglichen Geschäftszwecks an. Unbenutzbarkeit setzt keinen „objektbezogenen“ Zusammenhang voraus, vielmehr genügt es, dass die Unbenutzbarkeit auf hoheitliche Maßnahmen zurückzuführen ist.