Im vorliegenden Beitrag soll anhand eines Ausgangsfalls, der einem Beispiel aus der Praxis nachgebildet wurde, der Frage nachgegangen werden, ob neben den in §§ 935, 1268, 1386 ABGB und § 351 UGB angeführten Gründen für einen Ausschluss des § 934 ABGB eine Anfechtung wegen laesio enormis auch dann ausscheidet, wenn im konkreten Einzelfall ungeachtet eines objektiv gegebenen Wertmissverhältnisses aufgrund besonderer Umstände von einem inhaltlich ungerechten Vertrag oder von einem ungerechten Preis nicht die Rede sein kann, insbesondere weil der gemeine Wert für den verkürzten Vertragsteil von vornherein bei der Preisbildung keine Rolle gespielt hat, sondern der Preis nach anderen Kriterien als nach dem gemeinen Wert festgelegt wurde. Dabei geht es auch um die Frage einer erweiternden oder analogen Anwendung der Ausschlusstatbestände des § 935 ABGB sowie um die Gesamtbeurteilung zusammenhängender Transaktionen im Rahmen der laesio enormis.