Bei mangelhafter Leistung ist insgesamt vierfache Anspruchskonkurrenz denkbar, weshalb der Übernehmer bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zwischen den Rechtsbehelfen aus Gewährleistung, Irrtum, laesio enormis und Schadenersatz statt Gewährleistung wählen kann. Fraglich ist, wie sich dies auf die Anwendbarkeit des in § 933b ABGB geregelten Händlerregresses im Verhältnis zwischen dem Übergeber und seinem Vormann auswirkt. Zudem stellt sich die Frage, ob § 933b ABGB auch Leistungen erfasst, die der Letztübergeber außerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist aufgrund einer vertraglich verlängerten Gewährleistungs- und/oder Verjährungsfrist oder auf eine Naturalobligation hin erbringt. Der vorliegende Beitrag vertieft diese bisher nur rudimentär bearbeiteten Fragen und untersucht weitere Problemstellungen, die sich aus der Neugestaltung des Händlerregresses als Aufwandersatz ergeben.