§ 1319a ABGB
Das typische Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich eines in Benützung stehenden, also nicht rein historischen Friedhofs erfordert es, auch außerhalb von Feiertagen, Begräbnissen oder Verabschiedungen einen gefahrlosen Besuch der Gräber zumindest in regelmäßigen, im Vorhinein bekannten Abständen zu ermöglichen.