In 13 Os 54/19v1) bestätigt der OGH zum einen die bisher hA, wonach ein Vermögenswert iS des § 278d Abs 1a StGB bereitgestellt wird, wenn er zur sofortigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, also der Zielperson somit faktische Verfügungsmacht über ihn eingeräumt wird. Darüber hinaus impliziert der OGH, dass auch Vermögenswerte, die der Zielperson selbst gehören, dieser Person bereitgestellt werden können. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Beurteilung des OGH auseinander und geht zudem der Frage nach, inwieweit Terrorismusfinanzierung auch im Zusammenhang mit Alltagsgeschäften auftreten kann, insbesondere, ob der Straftatbestand des § 278d StGB auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen ein Vermögenswert dem Mitglied einer terroristischen Vereinigung aufgrund einer gesetzlichen Pflicht bereitgestellt werden muss.