Die OGH-Entscheidung 6 Ob 47/20k hatte es mit zwei grundlegenden Fragen zu tun, nämlich einerseits mit der Frage, wie der Nichterfüllungsschaden bei einem Betriebsstillstand infolge des Verzugs einer Schuldnerleistung zu berechnen ist und andrerseits, ob der Ersatz des Nichterfüllungsschadens auch gebührt, wenn der Schuldner bei Abgabe des Leistungsversprechens wissen musste, dass er nicht wird rechtzeitig leisten können. Die Berechnung des Nichterfüllungsschadens in einem derartigen Fall hat der OGH bis dahin noch nie behandelt und sie war – soweit ersichtlich – bisher auch nicht Gegenstand der Lehre. Zur Haftung auf das Nichterfüllungsinteresse bei anfänglicher Unmöglichkeit hat sich der OGH in zustimmender Weise noch nie in jener Deutlichkeit wie in der Entscheidung 6 Ob 47/20k geäußert. Reischauers Anliegen ist es, die Berechnung des Nichterfüllungsschadens bei Betriebsstillstand in ihren Grundsätzen darzustellen und zusätzliches Licht in die Haftung auf das Erfüllungsinteresse bei anfänglicher Unmöglichkeit zu bringen.