A. Die Novellierung der Verjährung durch das ErbRÄG 2015
Der der Entscheidung OGH 2 Ob 59/19v1) zugrundeliegende, in seinem Verlauf durchaus nicht alltägliche Sachverhalt verschaffte dem 2. Senat des OGH die Gelegenheit, sich mit einem seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I 87/2015) ungeklärt im Raum stehenden Auslegungsproblem auseinanderzusetzen.