§ 111 Abs 2 StPO, § 134 Abs 1 Z 2 StPO, § 134 Abs 1 Z 3 StPO
Die Bekanntgabe des PUK-Codes zu einem bestimmten Mobiltelefon ist nicht nach § 134 Z 2 StPO zu beurteilen. Es ist mit einer Sicherstellung nach § 110 StPO vorzugehen.
§ 111 Abs 2 StPO, § 134 Abs 1 Z 2 StPO, § 134 Abs 1 Z 3 StPO
Die Bekanntgabe des PUK-Codes zu einem bestimmten Mobiltelefon ist nicht nach § 134 Z 2 StPO zu beurteilen. Es ist mit einer Sicherstellung nach § 110 StPO vorzugehen.