§ 588 ABGB idF BGBl I 83/2015
§ 588 ABGB idF BGBl I 83/2015 entspricht weitgehend dem § 594 ABGB aF, weshalb die Rsp zur alten Bestimmung weiter anwendbar ist.
Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung erfasst nur die Zuwendung, auf die sich die Unfähigkeit der Zeugen bezieht. Enthält die letztwillige Anordnung weitere Verfügungen, auf die sich die von Gesetzes wegen angenommene und daher unwiderlegbare Befangenheit der Testamentszeugen nicht erstreckt, sind diese Verfügungen formgültig. Es macht weiters keinen Unterschied, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird. Die relative Zeugnisunfähigkeit ist auch im Fall des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung für den dadurch begünstigten gesetzlichen Erben gegeben.