§ 185 ABGB
Eine gemeinsame Obsorge eines leiblichen Elternteils und eines Pflegeelternteils ist mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zulässig; solange einem leiblichen Elternteil die Obsorge zusteht, kann er nicht gemeinsam mit einem Dritten (und sei es auch ein Pflege- oder Stiefelternteil) mit der Obsorge betraut werden. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013.