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Amtshaftung wegen Fehlern bei Bekämpfung der COVID-19-Epidemie?*)*)Der vorliegende Beitrag beruht auf dem Vortrag, den der Verfasser am 02.07.2020 im Rahmen der Webinar-Reihe „Privatrecht in der COVID-19-(Wirtschafts-)Krise“ (veranstaltet von der JKU Linz und dem Verlag Österreich unter der wissenschaftlichen Leitung von Johannes W. Flume und Andreas Geroldinger) gehalten hat. Die ersten Erkenntnisse des VfGH zu den COVID-19-Gesetzen und -Verordnungen – VfGH 14.07.2020, G 202/2020 ua; 14.07.2020, V 363/2020 (abgedruckt in diesem Heft der JBl 2020, 563); 14.07.2020, V 411/2020 – konnten unmittelbar vor Drucklegung noch an einzelnen Stellen berücksichtigt werden.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Andreas GeroldingerJBl 2020, 523 Heft 8 v. 15.8.2020

Zahlreichen Medienberichten zufolge kommt Österreich – insbesondere dem Land Tirol – eine Schlüsselrolle bei der Verbreitung von SARS-CoV-2 in Europa und darüber hinaus zu. Gestützt auf den Vorwurf, österreichische Behörden hätten zu spät auf das Auftreten des neuen Coronavirus reagiert, ist eine Sammelklage in Vorbereitung, mit der (unter Beteiligung eines Prozessfinanzierers) Amtshaftungsansprüche verfolgt werden sollen. Zahlreiche COVID-19-Geschädigte, die sich daran beteiligen wollen, stammen aus dem Ausland und behaupten, sich in Ischgl oder bei einem „Ischgl-Heimkehrer“ angesteckt zu haben. Die Prüfung, unter welchen Voraussetzungen wer wem haftet, wirft zahlreiche Fragen auf, die in der über 100-jährigen Geschichte des Epidemiegesetzes und der über 70-jährigen Geltung des Amtshaftungsgesetzes noch nicht gestellt wurden. Der vorliegende Beitrag soll manche beantworten, bei anderen eine Annäherung versuchen.

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