§ 11 Abs 1 UGB, Art 1 Abs 1 RL 77/249/EWG , Haager Beglaubigungsabkommen
Mit der „öffentlich beglaubigten Form“ des § 11 Abs 1 UGB ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar, nicht aber durch einen Rechtsanwalt gemeint. Beide zulässigen Beglaubigungsformen sind gleichwertig.