§ 8 Abs 1 VerG 2002
Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VerG 2002, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht.
§ 8 Abs 1 VerG 2002
Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VerG 2002, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht.