§ 2 AußStrG, § 78 AußStrG, § 127 Abs 3 AußStrG
Angehörigen des Betroffenen kommt im Erwachsenenschutzverfahren (außerhalb der Sondernorm des § 127 Abs 3 AußStrG) keine Rechtsmittellegitimation zu (hier: Genehmigung der Wohnsitzverlegung).
§ 2 AußStrG, § 78 AußStrG, § 127 Abs 3 AußStrG
Angehörigen des Betroffenen kommt im Erwachsenenschutzverfahren (außerhalb der Sondernorm des § 127 Abs 3 AußStrG) keine Rechtsmittellegitimation zu (hier: Genehmigung der Wohnsitzverlegung).