§ 1299 ABGB, § 1311 ABGB, § 29 Abs 1 Sbg BauTG
Auch derjenige haftet nach § 1299 ABGB, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt. Auch das Fehlen einer Gewerbeberechtigung entlastet daher nicht.