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Ausgewählte Fragen zur Form von fremdhändigen letztwilligen Verfügungen

AufsätzeDr. Christoph KronthalerJBl 2020, 137 Heft 3 v. 15.3.2020

Fremdhändigen letztwilligen Verfügungen kommt vor allem in der anwaltlichen Praxis eine erhebliche Relevanz zu. Während das ABGB für Notare eigene Formvorschriften bereithält (vgl § 583 ABGB), gelten für Rechtsanwälte die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über private fremdhändige Verfügungen (also insbesondere § 579 ABGB).1)1)§ 579 ABGB gilt also nicht für schriftliche notarielle Verfügungen (Kogler, Formvorschriften im neuen Erbrecht [2016] 4 Fn 12; Welser, Erbrechtskommentar [2019] § 583 Rz 3). Eine letztwillige Verfügung, die von einem Rechtsanwalt errichtet wurde, muss der Verfügende daher „in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält“. Der vorliegende Beitrag soll einige Fragen beleuchten, die allgemein oder aufgrund der jüngeren höchstgerichtlichen Rsp2)2)OGH 2 Ob 192/17z = EF-Z 2018, 230 (Welser). von besonderer Bedeutung für die (anwaltliche) Praxis sind.

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