Fremdhändigen letztwilligen Verfügungen kommt vor allem in der anwaltlichen Praxis eine erhebliche Relevanz zu. Während das ABGB für Notare eigene Formvorschriften bereithält (vgl § 583 ABGB), gelten für Rechtsanwälte die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über private fremdhändige Verfügungen (also insbesondere § 579 ABGB).1) Eine letztwillige Verfügung, die von einem Rechtsanwalt errichtet wurde, muss der Verfügende daher „in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält“. Der vorliegende Beitrag soll einige Fragen beleuchten, die allgemein oder aufgrund der jüngeren höchstgerichtlichen Rsp2) von besonderer Bedeutung für die (anwaltliche) Praxis sind.