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Form einer privaten fremdhändigen letztwilligen Verfügung einer Person, die nicht lesen kann

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 446 Heft 7 v. 1.7.2019

§ 579 ABGB idF vor BGBl I 87/2015, § 581 ABGB idF vor BGBl I 87/2015

Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, muss sowohl den Anforderungen des § 581 ABGB aF als auch jenen des § 579 ABGB aF genügen. Daher sind auch die in § 579 ABGB aF angeordneten Unterschriften des Erblassers und der Zeugen erforderlich.

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