§ 308 EO, § 308a EO, § 1497 ABGB
Soweit die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger nur bis zur geringeren Höhe seines betriebenen Anspruchs überwiesen wurde, ist der Verpflichtete nicht gehindert, die vom Pfändungsband gleichfalls umfasste Restforderung geltend zu machen, er kann jedoch grundsätzlich nur auf Gerichtserlag klagen.