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Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO (Verbot des Überfahrens von Sperrlinien)

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 636 Heft 10 v. 1.10.2019

§ 1311 ABGB, § 9 Abs 1 StVO

Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.

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