Der Tatbestand der Verhetzung wurde durch das StRÄG 2015 neu gestaltet. Die praktische Bedeutung des Tatbestands hat indes aufgrund zunehmender Radikalisierung der politischen Debatte, insbesondere in Online-Foren zugenommen. Der vorliegende Beitrag widmet sich zunächst aktuellen Auslegungsfragen, insbesondere den von § 283 StGB geschützten Gruppen und den Tathandlungen sowie der Einordung des § 283 StGB als Dauerdelikt und Erfolgsdelikt. In einem weiteren Schritt wird untersucht, inwieweit sich eine Strafbarkeit für die Verbreitung fremder verhetzender Inhalte, sei es als Internetnutzer, der einschlägige Inhalte mit anderen teilt oder seine Zustimmung zu diesen erteilt, sei es als Betreiber von Online-Foren und sozialen Netzwerken, ergeben kann.