§ 29 Abs 2 VwGVG, § 25a Abs 4 VwGG
Mit der mündlichen Verkündung wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher – sofern ein Antrag auf Ausstellung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 25a Abs 4 letzter Satz VwGG gestellt wurde – mit Revision angefochten werden.