Mit Erkenntnis vom 04.12.2017, G 258/17 ua, hat der VfGH die Worte „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 ABGB aufgehoben und damit homosexuellen Paaren die Ehe zugänglich gemacht. Die Entscheidung bejaht einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch homosexueller Paare auf Eheschließung. Überdies hat der VfGH durch die Aufhebung der auf die Gleichgeschlechtlichkeit bezugnehmenden Wortfolgen im EPG die eingetragene Partnerschaft für heterosexuelle Paare geöffnet. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft. Der Beitrag setzt sich – vor dem Hintergrund der bisherigen einschlägigen Judikatur des VfGH – kritisch mit dieser Entscheidung auseinander. Er versucht zu zeigen, dass die Aufhebung in § 44 ABGB nicht überzeugend begründet ist, bei Anerkennung der Prämissen des VfGH möglicherweise aber zu eng gefasst ist und dass für die Aufhebung von Teilen des EPG keine prozessrechtliche Notwendigkeit bestand.