§ 71 Abs 1 ASGG, § 360b ASVG, § 68 AVG
Der Gedanke der Rechtskraft von Bescheiden ist trotz Nichtanführung des § 68 AVG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als allgemeiner Grundsatz anzuwenden; Parteien sowie Behörden sind an die in Bescheidform ergangene, daher verbindliche Regelung gebunden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 360b ASVG.