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Anhörung von Strafgefangenen vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung

RechtsprechungOrdentliche GerichteMMag. Dr. Caroline WalserJBl 2018, 268 Heft 4 v. 1.4.2018

§ 152a StVG, § 153 StVG, § 156b Abs 4 StVG

§ 152a StVG gilt nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt.

Die in § 156b Abs 4 StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der §§ 152a, 153 StVG bedeutet in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass § 152a StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt.

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