§ 35 Abs 1 SMG, § 37 SMG, § 270 Abs 2 Z 5 StPO
Das Gericht hat im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen vorliegen.
Gelangt das Gericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Diversion nach § 35 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 Z 1 Fall 1 oder 2, Abs 2 SMG nicht erfüllt sind, so hat es – iS des sich aus § 270 Abs 2 Z 5 StPO ergebenden Gebots, die als erwiesen oder nicht erwiesen angenommenen, entscheidungswesentlichen Tatsachen in den Entscheidungsgründen des Urteils in gedrängter Darstellung anzuführen – entsprechende Feststellungen im Urteil zu treffen, aus denen sich die Nichtanwendung der Diversionsbestimmungen des SMG ableiten lassen.