§ 58 Abs 2 WaffG
Die Nach-Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 WaffG 1996 trifft ausdrücklich nur „Menschen“, nicht aber juristische Personen. Dass das WaffG 1996 mit dem Begriff „Menschen“ in der zitierten Norm auch juristische Personen umfassen würde, kann weder nach dem gewöhnlichen Wortsinn, noch nach der Gesetzessystematik erkannt werden.