§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 105 Abs 1 StGB, § 107 Abs 1 StGB, § 107 Abs 2 StGB, § 269 Abs 2 StGB
Der Begriff der Schutzbefohlenen iS des § 74 Abs 1 Z 5 StGB ist nicht alleine iS des Personenrechts des ABGB oder der Aufgaben von Sicherheitsorganen auszulegen, sondern iS wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Gegebenheiten und einer sich daraus ergebenden Verantwortung für andere.