§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 105 Abs 1 StGB, § 107 Abs 1 StGB, § 107 Abs 2 StGB, § 269 Abs 2 StGB
Ein „Nötigen“ iS des § 105 Abs 1 bzw § 269 Abs 2 StGB liegt nicht vor, wenn aufgrund eines fingierten Bombenalarms über den Polizeinotruf eine Polizeiaktion zwar ausgelöst, der Drohungsadressat aber nicht zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt gezwungen wird.