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Fingierter Bombenalarm, Drohanrufe gegenüber der Polizei und Nötigung I

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2018, 125 Heft 2 v. 1.2.2018

§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 105 Abs 1 StGB, § 107 Abs 1 StGB, § 107 Abs 2 StGB, § 269 Abs 2 StGB

Ein „Nötigen“ iS des § 105 Abs 1 bzw § 269 Abs 2 StGB liegt nicht vor, wenn aufgrund eines fingierten Bombenalarms über den Polizeinotruf eine Polizeiaktion zwar ausgelöst, der Drohungsadressat aber nicht zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt gezwungen wird.

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