§ 5 Z 11 JGG, § 19 Abs 1 JGG, § 29 StGB, § 36 StGB, § 27 SMG, § 28 SMG, § 28a SMG
Die Grundsätze des § 5 Z 11 JGG sind auch bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich anzuwenden.
§ 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 und 11 JGG kommt beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nach § 28a Abs 1, 4 Z 3 SMG erst dann zur Anwendung, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.