§ 134 Z 2 StPO, § 135 Abs 2 StPO, § 137 StPO
Ungeachtet des Umstands, dass die StPO keine explizite Regelung für die Ermittlung des Standorts eines Mobilfunkgeräts durch technische Mittel vorsieht, fällt der Einsatz eines IMSI-Catchers in den Anwendungsbereich von § 134 Z 2, § 135 Abs 2 StPO.