§ 16 ABGB, § 26 ABGB, § 1328a ABGB
Ein Vermieter hat schon deswegen ein Interesse an der Abwehr von Überwachungsmaßnahmen gegen eine von ihm nicht selbst benützte Wohnung, weil er ansonsten Ansprüchen seines Mieters ausgesetzt wäre. Es besteht auch ein (auf der Privatsphäre beruhendes) Recht eines