Art 83 Abs 2 B-VG, Art 94 Abs 2 B-VG, § 8 MRG, § 37 MRG, § 39 MRG, § 40 MRG, § 25 AußStrG
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Zurückweisung der Beschwerde gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle betreffend die Unterbrechung des mietrechtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht.