Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) wurde das Recht der Geschäftsfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung grundlegend reformiert. Die Änderungen betreffen vor allem erwachsene Personen, „die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind“ (§ 239 Abs 1 ABGB nF). Das Gesetz ist am 25.04.2017 im BGBl (I Nr 59) kundgemacht worden. In Kraft treten werden die wesentlichen Teile der Neuregelung allerdings erst mit 01.07.2018,1) sodass für alle betroffenen Personen und Institutionen noch knapp ein Jahr zur Vorbereitung bleibt.