§ 7 Abs 5 StVO, § 8a StVO, § 68 Abs 1 StVO
Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die
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§ 7 Abs 5 StVO, § 8a StVO, § 68 Abs 1 StVO
Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die
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