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Benützung des Radfahrstreifens bei Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2017, 461 Heft 7 v. 1.7.2017

§ 7 Abs 5 StVO, § 8a StVO, § 68 Abs 1 StVO

Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die

Seite 461


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