Art 9 HStVÜ
Das nach Art 9 HStVÜ berufene Recht entscheidet, ob der Geschädigte seine nach dem Deliktsstatut zu beurteilenden Schadenersatzansprüche unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen kann. Wie weit die Deckungspflicht des Versicherers reicht, ist nach dem Statut des Versicherungsvertrags zu beurteilen.