§ 1335 ABGB
§ 1335 ABGB beinhaltet eine Art „Wuchergrenze“ und bezweckt damit den Schutz des Schuldners; die den Schuldner treffenden Zinsen sollen nicht in eine für ihn „bedenkliche“ Höhe anschwellen. Dieser Schutzzweck muss grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Gattung der Zinsen zum Tragen kommen.