§ 17 VwGVG, § 29 VwGVG, § 60 AVG
Der Umstand, dass die Stellungnahme einer Partei beim VwG nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist eingelangt ist, vermag an der Pflicht, auf Parteivorbringen einzugehen, nichts zu ändern, wenn sich das Schreiben zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits in der Sphäre des VwG befunden hat.