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Ausschluss des Lagezuschlags und Befristungsabschlag: Das Mietrechtserkenntnis des VfGH G 673/2015 aus der Sicht eines Zivilrechtlers*)*)Für wertvolle Unterstützung bedanke ich mich bei Ass.-Prof. Dr. Ulfried Terlitza und Univ.-Ass. Mag. Matthias Pendl.

Aufsätzeo. Univ.-Prof. Dr. Peter BydlinskiJBl 2017, 345 Heft 6 v. 1.6.2017

Der VfGH hat sich mit Erkenntnis G 673/2015 vom 12.10.20161)1)JBl 2017, 19. Dazu bisher (Stand Ende März 2017) – zum Teil sehr kurz – Kothbauer, Der VfGH hat entschieden: Im Mietrecht bleibt vorläufig alles beim Alten, immolex 2016, 367; Rainer, VfGH zu Richtwertmietzins und Lagezuschlag, immolex 2016, 337; Rosifka, Das Kriterium der Lage im System des Richtwertmietzinses, VbR 2017, 54; Wilhelm, VfGH ganz falsch gegen Lagezuschlag bei Gründerzeitwohnungen: Eine Finte?, ecolex 2017, 1; Weber, wobl 2017, 89 (Anmerkung); siehe ferner Stabentheiner, Das Wohnrecht auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts – und wieder eine kleine Linderung bei den Richtwerten, in Stabentheiner/Vonkilch, Wohnrecht Jahrbuch 2017 (2017) 7 (11 ff [weitestgehend bloß referierend], 17 f [„Entscheidung mit Umsicht getroffen“]). in einem Verfahren, in dem mehrere „Gesetzesbeschwerden“ zusammengefasst wurden, nach mehreren Zurückweisungen konkret (nur) zur Verfassungskonformität zweier Normen des Mietrechts geäußert; nämlich zu § 2 Abs 3 RichtWG (Ausschluss eines Lagezuschlags in „Gründerzeitvierteln“ mit – seinerzeit – einfachen Wohnungen) und zu § 16 Abs 7 MRG (Mietzinsabschlag von 25% bei befristeter Vermietung). Weitere Anträge sind dem Vernehmen nach bereits eingebracht. Die hier vorgelegten Überlegungen und Argumente verstehen sich vor allem als Beitrag zu den im Vorfeld notwendigerweise anzustellenden zivilrechtlichen Abwägungen und Bewertungen. Nach Ansicht des Autors hat der VfGH einige dieser Aspekte nicht ausreichend beachtet.

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