Der VfGH hat sich mit Erkenntnis G 673/2015 vom 12.10.20161) in einem Verfahren, in dem mehrere „Gesetzesbeschwerden“ zusammengefasst wurden, nach mehreren Zurückweisungen konkret (nur) zur Verfassungskonformität zweier Normen des Mietrechts geäußert; nämlich zu § 2 Abs 3 RichtWG (Ausschluss eines Lagezuschlags in „Gründerzeitvierteln“ mit – seinerzeit – einfachen Wohnungen) und zu § 16 Abs 7 MRG (Mietzinsabschlag von 25% bei befristeter Vermietung). Weitere Anträge sind dem Vernehmen nach bereits eingebracht. Die hier vorgelegten Überlegungen und Argumente verstehen sich vor allem als Beitrag zu den im Vorfeld notwendigerweise anzustellenden zivilrechtlichen Abwägungen und Bewertungen. Nach Ansicht des Autors hat der VfGH einige dieser Aspekte nicht ausreichend beachtet.