E. Bedingungen für die Haftung bei fehlerhaften Regierungsvorlagen
Auch von den Befürwortern einer Haftung für Gesetzesvorbereitung wurden bislang die Kriterien für das Bestehen eines solchen Amtshaftungsanspruches nicht näher untersucht.127) Daher sollen sie hier zum Abschluss in Grundzügen behandelt werden.