Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags, dass der Werkbesteller in regelmäßigen Abständen „Vorschüsse“ auf das Werkentgelt zu leisten hat, ist aber das Werk selbst nicht „in gewissen Abtheilungen“ zu errichten, so stellt sich die Frage, ob der Werkbesteller damit unbeschränkt vorleistungspflichtig wird, selbst wenn bereits vorhersehbar ist, dass der Werkunternehmer nicht vertragsgemäß erfüllen wird. Weiters erschwert wird die Problematik, wenn zu den Werkleistungen anderstypische Leistungen, etwa die örtliche Bauaufsicht, hinzutreten und nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.