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Zum Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers bei Vorschussvereinbarungen*)*)Dieser Aufsatz basiert auf meiner Seminararbeit im Rahmen des Peter-Rummel-Studienprogramms an der JKU Linz. Für den Anstoß zum Thema, die inhaltliche und organisatorische Betreuung der Seminararbeit und die Anregung zur Publikation sei vor allem Frau Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger gedankt. Außerdem möchte ich em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel, Univ.-Prof. Mag. Dr. Meinhard Lukas, assoz. Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Geroldinger und Univ.-Ass. Mag. Dr. Christoph Zehentmayer, LL.B. für die wertvollen Anregungen danken. Abschließend gilt mein Dank auch den Verantwortlichen des Peter-Rummel-Studienfonds für die Zuerkennung des Förderpreises.

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Dominic GerstbergerJBl 2017, 282 Heft 5 v. 1.5.2017

Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags, dass der Werkbesteller in regelmäßigen Abständen „Vorschüsse“ auf das Werkentgelt zu leisten hat, ist aber das Werk selbst nicht „in gewissen Abtheilungen“ zu errichten, so stellt sich die Frage, ob der Werkbesteller damit unbeschränkt vorleistungspflichtig wird, selbst wenn bereits vorhersehbar ist, dass der Werkunternehmer nicht vertragsgemäß erfüllen wird. Weiters erschwert wird die Problematik, wenn zu den Werkleistungen anderstypische Leistungen, etwa die örtliche Bauaufsicht, hinzutreten und nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.

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