§ 863 ABGB, § 971 ABGB, § 972 ABGB, § 973 ABGB, § 1323 ABGB, § 1324 ABGB, § 1331 ABGB, § 1332 ABGB
Die Bestätigung der Übernahme konkret bezeichneter Bilder ist als (zumindest) Bestätigung von Tatsachen eine Wissenserklärung; sie ist analog einer Willenserklärung auszulegen. Maßgeblich ist demnach der objektive Erklärungswert für den Verleiher als Erklärungsempfänger.