§ 440 ABGB, § 859 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB, § 956 ABGB idF vor BGBl I 87/2015
Bei der Schenkung auf den Todesfall hat der Beschenkte (oder dessen Erbe) einen mit dem Tod des Schenkers befristeten, aber unbedingten (und deshalb noch nicht fälligen) Anspruch auf Übereignung. Der Beschenkte hat somit eine Anwartschaft. Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB kann auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden.